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   RFH, 10.07.1935 - IV A 33/35   

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https://dejure.org/1935,84
RFH, 10.07.1935 - IV A 33/35 (https://dejure.org/1935,84)
RFH, Entscheidung vom 10.07.1935 - IV A 33/35 (https://dejure.org/1935,84)
RFH, Entscheidung vom 10. Juli 1935 - IV A 33/35 (https://dejure.org/1935,84)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Aus dieser Wertung wurde vom Reichsfinanzhof (RFH) im Urteil vom 10. Juli 1935 IV A 33/35 (RFHE 38, 120) zum Oldenburgischen Gewerbesteuergesetz vom 3. Juli 1926 (Oldenburgisches Gesetzblatt 1926, 120) gefolgert, die einkommensteuerrechtliche Vorschrift über den Verlustabzug in § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F. vom 29. Juni 1929 (RGBl I 1929, 123) finde auf die Ermittlung des gewerblichen Ertrags keine Anwendung.
  • BFH, 19.04.2007 - IV R 4/06

    BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen

    Aus dieser Wertung wurde vom RFH im Urteil vom 10. Juli 1935 IV A 33/35 (RFHE 38, 120) zum Oldenburgischen Gewerbesteuergesetz vom 3. Juli 1926 (Oldenburgisches Gesetzblatt 1926, 120) gefolgert, die einkommensteuerrechtliche Vorschrift über den Verlustabzug in § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. vom 29. Juni 1929 (RGBl I 1929, 123) finde auf die Ermittlung des gewerblichen Ertrags keine Anwendung.
  • BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10

    Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns

    Der Reichsfinanzhof (RFH) verneinte die Anwendbarkeit der im KStG bzw. EStG vorgesehenen Möglichkeit zur Berücksichtigung einer Unterbilanz bzw. eines Verlustvortrags bei der Ermittlung des Gewerbeertrags unter Hinweis auf den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer, die als eine Art von Beitrag aufgefasst werden könne (RFH-Urteil vom 10. Juli 1935 IV A 33/35, RFHE 38, 120, zum Oldenburgischen GewStG).
  • BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05

    Rückwirkende Kürzung der gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs bei Ausscheiden

    Aus dieser Wertung wurde vom Reichsfinanzhof (RFH) im Urteil vom 10. Juli 1935 IV A 33/35 (RFHE 38, 120) zum Oldenburgischen Gewerbesteuergesetz vom 3. Juli 1926 (Oldenburgisches Gesetzblatt 1926, 120) gefolgert, die einkommensteuerrechtliche Vorschrift über den Verlustabzug in § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. vom 29. Juni 1929 (RGBl I 1929, 123) finde auf die Ermittlung des gewerblichen Ertrags keine Anwendung.
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